23. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Schweich Änderung der textlichen Darstellung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft - Offenlage gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch –
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Vorlage auf mich lautender Vollmacht zeige ich die anwaltliche Vertretung des Vereins Feller Gegenwind e.V., vertreten durch den Vorstand und den Vorsitzenden des Vorstands Herrn Helmut
Schneiders an.
Anlage: Vollmacht – als Anl. 1
Vertreten werden zudem die Interessen der Mitglieder des Vereins.
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A. Unvollständigkeit der ausgelegten Unterlagen
Zu rügen ist zunächst, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen im Internet nicht vollständig sind.
Ausgelegt werden Unterlagen mit den Buchstaben A., B., C. und E.
Logischerweise muss es auch Unterlagen mit den Buchstaben D. geben. Diese Unterlage ist jedoch nicht veröffentlicht.
Des Weiteren hätten mit der Auslegung auch die Unterlagen der zugrunde liegenden 11. Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie ausgelegt werden müssen, weil die jetzt
vorgenommene Planung auf dieser ursprünglichen Planung beruht und die jetzige Planung ausdrücklich auf die vorangegangene Flächennutzungsplanung Bezug nimmt.
Der Öffentlichkeit ist somit nicht möglich, die Änderungen anhand der ursprünglichen Planung zu prüfen. Auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Schweich sind diese Unterlagen nicht
zugänglich.
Hierin liegt ein erheblicher Verfahrensmangel, der letztlich zur Rechtswidrigkeit der Planung führt und als formeller Fehler im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO zu verfolgen
ist.
B. Vorbemerkung
Die Verbandsgemeinde Schweich beabsichtigt eine Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft in Gestalt der 23. Änderung des Flächennutzungsplans Schweich.
Die 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Schweich, sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ vom September 2020 soll beibehalten werden.
Die Änderung bezieht sich auf die im sachlichen Teilflächennutzungsplan bestehende
textliche Festsetzung, die die Stellung von Windkraftanlagen innerhalb der ausgewiesenen
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Sonderbauflächen regelt. Die Festsetzung lautet:
„Eine Windkraftanlage, die an einem bestimmten Standort in der Verbandsgemeinde Schweich errichtet werden soll, liegt innerhalb einer Sonderbaufläche für Windkraftnutzung, wenn das Fundament und
der Mast der geplanten Anlage vollständig innerhalb einer Sonderbaufläche für Windkraftnutzung liegen und der Standort des Mastes so weit von der Grenze der Sonderbaufläche entfernt liegt, dass
der Rotor der Anlage im Betrieb keine Flächen außerhalb der Sonderbaufläche überstreift.“
………………..
„Die bestehende textliche Festsetzung soll im Rahmen der Änderung nicht vollumfänglich
entfallen, sondern durch nachfolgende textliche Festsetzung ersetzt werden:
„Eine Windkraftanlage, die an einem bestimmten Standort in der Verbandsgemeinde Schweich errichtet werden soll, liegt innerhalb einer Sonderbaufläche für Windkraftnutzung, wenn der Mast der
geplanten Anlage ohne Fundament vollständig innerhalb einer Sonderbaufläche für Windkraftnutzung liegt. Das Überragen von Flächen außerhalb der Sonderbaufläche für Windkraftnutzung durch die
Rotoren ist zulässig.“
Begründet wird diese Änderung damit, dass mit dem über den Verlauf der Jahre immer größer werdenden Rotordurchmessern innerhalb der Sonderbaufläche bei Verwendung der heute höchstmöglichen
Windkraftanlagen nur weniger Windkraftanlagen untergebracht werden könnten.
Deshalb sei eine Vergrößerung der Flächen durch die angedachten Änderungen angezeigt.
C. Mangelnde Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB)
Nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
In vorliegendem Fall mangelt es an der Erforderlichkeit der Planung aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten.
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I.
Die seitens der Gemeinde geplante Erweiterung des bestehenden Gebiets ist wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nicht vollzugsfähig.
Teilweise erfolgt eine Überplanung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten bzw. weiterer Schutzgebiete.
Eine Aufhebung dieser Teile der Schutzgebiete ist nicht erfolgt und aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich. Dementsprechend kommt es auf eventuelle Ausnahmeregelungen wie § 1a Abs. 3 S. 1
BauGB bzw. § 67 BNatSchG nicht an.
II.
Des Weiteren verstößt die Planung gegen das Gebot, dass die Windkraftanlagen vollständig innerhalb des Plangebiets einschließlich der Rotorfläche aufzustellen sind.
Nach der geplanten Regelung sollen sowohl Teile des Mastes als auch die kompletten Flügel nicht an die Grenzen des Plangebiets gebunden sein.
Die planende Gemeinde begründet dieses Unterfangen damit, dass die Windkraftanlagen im Verlauf der letzten Jahre enorme Ausmaße angenommen hätten, sodass sich die nutzbare Fläche tatsächlich
verkleinert habe.
Diese Aussage der Gemeinde ist aus mehreren Gründen unschlüssig und nicht nachvollziehbar.
1.
Der mit der 23. Änderung vorgesehene sachliche Teilflächennutzungsplan soll die
11. Änderung des Flächennutzungsplans „ergänzen“.
Hierbei ist zu beachten, dass die 11. Änderung des Flächennutzungsplans vom September 2020 datiert, also gerade einmal zwei Jahre alt ist.
In diesem Zeitraum erfolgte keine wesentliche Änderung der Anlagentypen, jedenfalls nicht in dem behaupteten Umfang.
Auch im September 2020 waren die Dimensionen der Anlagen bekannt. Eine derart massive Ausweitung, wie sie die 23. Änderung vorsieht, verstößt deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB.
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2.
Die planende Gemeinde beruft sich auf den politischen Willen, einen bestimmten Prozentsatz der Landesfläche der Windkraftnutzung bereitzustellen.
Letztlich kommt es aber auf die Größe der zur Verfügung stehenden Fläche selbst nicht an. Maßgebend ist, dass laut politischem Willen erneuerbare Energien entstehen sollen.
Hierbei übersieht die planende Gemeinde, dass gerade die von ihr angeführten Anlagen mit größerer Höhe und längeren Flügeln auch über weitaus höhere Leistungen verfügen.
Maßgeblich ist dementsprechend nicht die Anzahl der Anlagen, sondern die erzeugte Energie.
Dies ist letztlich auch Sinn und Zweck von Repoweringmaßnahmen. Auch dort sollen mit weniger Windkraftanlagen höhere Leistungen und höhere Erträge erzielt werden.
Herkömmliche Anlagen besitzen eine Nennleistung von ca. 2 MW. Die heutigen Anlagen liegen zwischen 5 und 6 MW, also bei einem zweifachen bis dreifachen Ertrag. Notwendig sind für die Erzeugung
dieser Energie dementsprechend nur noch ein Drittel der Anlagen.
Diese Anlagen sind problemlos auf der bisherigen Fläche unterzubringen.
3.
Grundsätzlich müssen Windkraftanlagen einschließlich der Rotoren innerhalb des Plangebietes liegen.
Die mit der 23. Änderung des Flächennutzungsplans verfolgten Ziele, dass lediglich der Mast (ohne Fundament) noch innerhalb der Vorrangflächen liegen muss, nicht aber die überstreichenden Flügel,
ist rechtswidrig.
Die Windkraftanlage als solche stellt ein einheitliches Bauwerk dar. Auch im allgemeinen Baurecht müssen sämtliche Gebäudeteile innerhalb der ausgewiesenen Baufläche liegen und dürfen fremde
Grundstücke nicht überragen, weil ansonsten das Nachbarrecht und die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht eingehalten werden können. Eine allgemeine Erlaubnis für Windkraftanlagen, fremde
Grundstücke zu überstreichen, existiert nicht.
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Ein derartiges Vorgehen würde eine zwangsweise Baulast und damit einen enteignungsgleichen Eingriff bedeuten.
Gleiches gilt für die Einhaltung der Grenzen des Flächennutzungsplans.
4.
Der Landkreis Trier-Saarburg führt in seiner Stellungnahme vom 18.8.2022 an, dass die Ziele der Landesplanung auf das „zukünftige Bundesgesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von
Windenergieanlagen an Land“ zugeschnitten werden müssten. Dies betrifft neben vorgesehenen Änderungen der Bewertung von Naturpark-Kernzonen auch den Abstand zur Wohnbebauung und dessen
Verkürzung.
Hierzu ist anzumerken, dass diese Regelung aus hiesiger Sicht keinen Bestand haben wird, weil durch die gesetzlichen Neuregelungen und die beabsichtigten gesetzlichen Neuregelungen massiv in
grundgesetzlich normierte Vorgaben eingegriffen wird ebenso wie in europarechtliche Vorgaben.
Dies betrifft nicht nur die Ausnahmeregelungen der §§ 45 ff. BNatSchG, sondern auch die Regelungen der §§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und 5 BauGB.
Unter diesem Aspekt kann auch nicht nachvollzogen werden, dass die Planungsgemeinschaft Region Trier das erforderliche Benehmen hergestellt hat. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte die Behörde das
Einvernehmen versagen müssen.
D. Der Planung entgegenstehende Belange
I. Entgegenstehender militärischer Belang
Mit Stellungnahme vom 30.6.2022 führt das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wie folgt aus:
Die Plangebiete befinden sich teilweise im Interessengebiet des militärisch
mitgenutzten Flugplatzes Trier-Föhren, im Interessengebiet von militärischen
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Funkstellen und einer Jettiefflugstecke.
Damit liegt ein entgegenstehender Belang nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 BauGB vor.
Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass die jetzige Planung die Errichtung und den Betrieb riesiger Windkraftanlagen zum Gegenstand hat, kommt es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu
enormen Beeinträchtigungen der Flugsicherheit und auch des Flugbetriebs des Flughafens, der Anflugstrecken, der Tiefflugstrecke sowie der Warteschleifen.
Dies gilt umso mehr, als die Planung keine Höhenbegrenzung vorsieht.
Auch hier liegt ein entgegenstehender Belang vor, der bereits im Planverfahren zu berücksichtigen ist und nicht erst in einem eventuell späteren immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren.
Es wird nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Bauleitplanung handelt, die nicht konkret auf jede Einzelheit und jeden einzelnen entgegenstehenden Belang eingehen kann.
Bekannte, private und öffentliche entgegenstehende Belange sind aber stets dann auch in der Regionalplanung zu berücksichtigen, wenn sie bekannt sind und der entgegenstehende Belang erkennbar
ist.
Dementsprechend verweise ich auf das
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, AZ: 2 BV 10.2295
das ausdrücklich für die Regionalplanung gilt mit folgendem Inhalt:
”Sprechen bei der Änderung eines Regionalplans mehrere weiche Ausschlusskriterien gegen die Festlegung einer Fläche als Vorranggebiet für Windkraftanlagen und damit auch für den Ausschluss des
Gebiets, so ist dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung
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soweit konkretisiert, dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann.”
Dies bedeutet im Klartext, dass auch schon im Regionalplanverfahren entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn entsprechende Hinweise vorhanden sind oder vorgetragen
werden.
Es recht gilt dies im konkreteren Bauleitplanverfahren.
Zu diesen öffentlichen entgegenstehenden Belangen gehören der sog. vorbeugende Immissionsschutz i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, aber auch die naturschutzrechtlichen und
landschaftsschutzrechtlichen Belange sowie Belange des Waldschutzes, des Wasserschutzes, des Bodenschutzes, den Schutz vor Verunstaltung des Landschafts- und Ortsbildes, die militärischen
Belange, Belange der Flugsicherung nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 BauGB, sowie die weiteren in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange.
Voraussetzung für eine spätere immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 ff BImSchG ist, dass entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG
ergebenden Pflichten erfüllt werden und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG verlangt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
Die planende Gemeinde sei ferner darauf hingewiesen, dass die Ausweisung von Flächen, die letztlich nicht bebaut werden können, weil private oder öffentliche Belange entgegenstehen, die entweder
im Planverfahren schon bekannt waren oder der planenden Gemeinde durch Unterlassung der Prüfung nicht bekannt geworden sind bzw. durch die planende Gemeinde ignoriert werden, als
Verhinderungsplanung zu werten sind, die insgesamt dann zur Rechtswidrigkeit der Gesamtplanung führen.
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II. Belange der Flugsicherung
Die Deutsche Flugsicherung (DFS) hat am 6.7.2022 eine Stellungnahme zu der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes abgegeben. Danach sollen angeblich keine Bedenken bezüglich der Erweiterung der
Flächen bestehen.
Offensichtlich geht die Deutsche Flugsicherung lediglich davon aus, dass die Flächen „etwas erweitert werden“. Dabei geht die Deutsche Flugsicherung von dem sachlichen teilflächennutzungsplan in
Gestalt der 11. Änderung aus.
Die Deutsche Flugsicherung verkennt aber, dass durch die jetzt gegenständliche Änderung des Planes Windkraftanlagen mit einer weitaus höheren Gesamthöhe entstehen, die massiv in den Luftraum
eingreifen.
Wie bereits oben beschrieben, bestehen seitens der Bundeswehr durchaus Bedenken. Die Bundeswehr führt aus, dass sich die Planungsgebiete teilweise im Interessengebiet des militärisch mitgenutzten
Flughafens Trier-Föhren befinden und eine verstärkte Kollision der militärischen Interessen mit der Errichtung von Windenergieanlagen möglich ist. Die Bundeswehr verschiebt eine konkrete
Stellungnahme in den Bereich des Genehmigungsverfahrens. Hierzu wurde bereits oben ausgeführt.
Unter diesem Aspekt ist nicht nachvollziehbar, dass die Deutsche Flugsicherung „keine Bedenken“ anmeldet.
Es ist davon auszugehen, dass die Flugsicherung entgegenstehende Belange nicht ordnungsgemäß geprüft hat.
Anders kann die Diskrepanz zwischen der Bewertung der Bundeswehr und der Flugsicherung nicht aufgefasst werden.
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III. Entgegenstehender Belang des Denkmalschutzes und der Archäologie
Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesdenkmalpflege vom 4.7.2022.
Die Behörde führt diesbezüglich wie folgt aus:
Aus Sicht der Direktion Landesdenkmalpflege sind unsere Belange jedoch prinzipiell durch das Kulturdenkmal „Westwall“ betroffen:
Im Bereich der Mehringer Höhe, südlich der Anschlussstelle Mehring (BAB 1) befinden sich zahlreiche Bestandteile einer Festungs-Flak-Batterie und damit im Geltungsbereich der hier aufgeführten
Flächen der VG Schweich. Windenergieanlagen in diesem Bereich
könnten zu erheblichen materiellen Verlusten in diesem Bereich des Westwalls führen, bspw. durch die Fundamentierung oder die Zuwegungen. ……………….
Kulturdenkmäler werden als Bestandteil der Denkmalliste geführt und genießen daher neben dem Erhaltungsschutz gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG auch Umgebungsschutz gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG. Der
Umgebungsschutz bezieht sich u.a. auf angrenzende Bebauung, städtebauliche Zusammenhänge und Sichtachsen. Der Westwall wird als ein einheitliches Kulturdenkmal betrachtet. Für ihn gelten mit dem
o.g. Erhaltungsgebot dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie bei anderen Kulturdenkmälern auch.
Die Belange des Denkmalschutzes gelten als öffentlicher entgegenstehender Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 DSchG.
Danach darf ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt werden.
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG darf eine solche Genehmigung nur erteilt werden, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen.
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Die Denkmalschutzbehörde führt selbst aus, dass das Kulturdenkmal „Westwall“ gerade in diesem Bereich betroffen sein wird.
Durch die überdimensional hohen Windkraftanlagen wird das Kulturdenkmal letztlich in seinem Erscheinungsbild und seiner historischen Bedeutung massiv entwertet, was den Denkmalschutzwert
anbelangt.
Die konkreten Ausführungen der Denkmalschutzbehörde erlauben keine Zustimmung zu dem Planvorhaben. Die Zustimmung steht in krassem Gegensatz zu den denkmalschutzrechtlichen Ausführungen der
Behörde.
Legt man die Ausführungen der Behörde zugrunde, kann am Ende nur eine Verweigerung des Einvernehmens stehen.
Die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz-Direktion Landesarchäologie legt eine umfangreiche Liste mit potenziellen archäologischen Konflikten vor.
Hierbei handelt es sich um kartierte archäologisch hoch bedeutsame Flächen aus der Römischen Kaiserzeit aber auch um frühgeschichtliche archäologische Bodenfunde.
Auch aus Sicht der hochbedeutsamen Archäologie verbietet sich eine Nutzung dieses Gebietes für Windkraftanlagen.
Bei Nutzung des Gebietes für Windkraftanlagen mit den massiven Bodeneingriffen (Fundamente, Leitungsverlegungen, Straßenbau/Wegebau) werden diese archäologisch hochbedeutsamen kulturhistorischen
Zeugnisse vernichtet und stehen der Nachwelt nicht mehr zur Verfügung.
Es ist lebensfremd davon auszugehen, dass im Zuge der massiven Baumaßnahmen auf diese archäologischen Zeugnisse Rücksicht genommen wird.
Es ist jedermann bekannt, dass Ausgrabungen und Sicherung der archäologischen Werte in mühsamer kleiner Handarbeit vorgenommen werden.
Bei Bau von Windkraftanlagen sind riesige Baumaschinen im Einsatz. Archäologische Funde werden überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Dementsprechend werden diese archäologischen Zeugnisse für
alle Zeit beseitigt.
Auch diesbezüglich erfolgt in der Begründung zum Umweltbericht lediglich eine „Verschiebung einer Prüfung“ in den Bereich des Genehmigungsverfahrens. Dies ist, wie bereits oben ausgeführt,
rechtswidrig.
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IV. Entgegenstehender Belang des Naturschutzes
Unter Z. 5.4.2 der Begründung mit Umweltbericht für die planende Gemeinde zum Artenschutz wie folgt aus:
Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind keine Sachverhalte abzuleiten, die eine Änderung der textlichen Darstellung im Rahmen der 23. Änderung des Flächennutzungsplans ausschließen würden. Im
Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist ein entsprechender Fachbeitrag zu erstellen, der die artenschutzrechtlichen Belange auf Grundlage einer konkreten
Anlagenkonfiguration entsprechend berücksichtigt und somit ein Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG vermieden wird (siehe Kapitel 5.6).
Mit dieser oberflächlichen und lapidaren Feststellung soll der gesamte Bereich des Naturschutzes und Artenschutzes abgehandelt sein.
Eine naturschutzrechtliche bzw. artenschutzrechtliche gutachterliche Prüfung hat dementsprechend überhaupt nicht stattgefunden.
Mangels Vorliegens der Unterlagen dürfte dies auch für die zugrunde liegende ursprüngliche Flächennutzungsplanung gelten.
Wie bereits oben ausgeführt, ist im Rahmen einer Bauleitplanung mit derartigen naturschutzrechtlichen Auswirkungen eine gutachterliche Prüfung möglicher entgegenstehender naturschutzrechtlicher
Belange im Sinn des § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. §§ 44 ff. BNatSchG unerlässlich.
Die Behörde begnügt sich damit anzuführen, dass die Sonderbauflächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten bzw. außerhalb von FFH-Gebieten liegen.
Es ist weder geprüft noch nachgewiesen, dass naturschutzrechtliche Auswirkungen in diese Gebiete hinein oder aus diesen Gebieten heraus auszuschließen sind.
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Die gesamte naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Prüfung soll nach Ansicht der planenden Gemeinde in den Bereich des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens verschoben
werden.
Die ausgelegte Unterlage „Begründung mit Umweltbericht“ verdient diese Bezeichnung in keiner Weise. Mit einem Umweltbericht hat diese Unterlage nicht das Geringste zu tun und wird diesem Anspruch
nicht gerecht.
Auf Seite 5 der Begründung führt die planende Gemeinde aus, dass gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen
ist, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Dies zeigt, dass die planende Gemeinde die rechtlichen Vorgaben kennt.
Gleichwohl folgt sie dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht und verschiebt „der Einfachheit halber“ sämtliche Prüfung in den Bereich des Genehmigungsverfahrens.
Ganz offensichtlich erfolgte diese Praxis auch schon im vorangegangenen Planverfahren.
Auch § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB verpflichtet die planende Gemeinde zur Prüfung sämtlicher Belange, die einem Vorhaben entgegenstehen können.
Die Verschiebung dieser Prüfungen in ein späteres Genehmigungsverfahren missachtet diese rechtliche Vorgabe.
Rein zufällig könnte der Unterfertigte im Internet die Begründung Teil 1 der 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Schweich-sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft in
Gestalt der „Genehmigungsfassung“ ausfindig machen.
Wohl bemerkt war dies nicht Teil der Auslegung.
Außer dieser Genehmigungsfassung sind im Internet keine weiteren Unterlagen bezüglich der ursprünglichen Flächennutzungsplanung zu erreichen.
Ich weise nochmals darauf hin, dass zumindest die Unterlagen, die im Rahmen des 11. Änderung des Flächennutzungsplans ausgelegt waren, im Rahmen dieser 27. Änderung
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erneut auszulegen sind, um eine ordnungsgemäße Überprüfung zu ermöglichen. Dies wird der Öffentlichkeit jedoch verweigert. Auf die Rechtsfolge wurde bereits hingewiesen.
Bezüglich der naturschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen der 11. Änderung des Flächennutzungsplans beruft sich die planende Gemeinde auf Fremdgutachten von Windkraftfirmen an völlig anderen
Orten.
Da die Gutachten nicht bekannt sind, kann auch zu deren angewandter Methodik und Schlussfolgerung keine Stellung genommen werden.
Fest steht jedoch, dass diese Gutachten aus den Jahren 2012-2014 stammen und dementsprechend absolut veraltet sind. Eine entsprechende Berücksichtigung dieser Gutachten scheidet schon aus diesem
Grund aus. Die zeitliche Grenze verwertbarer Gutachten liegt bei ca. 3-4 Jahren.
Darüber hinaus können diese Gutachten nicht die mit der 23. Änderung bezweckten riesigen Windkraftanlagen berücksichtigen und sind auch schon aus diesem Grund unverwertbar.
Auch diesbezüglich stellt dieser Mangel eine maßgebliche Begründung einer Normenkontrollklage dar, die zur Aufhebung der Planung führt.
V. Entgegenstehender Belang des Landschaftsschutzes
Ebenso wie der Naturschutz wird in der Offenlage kein einziges Gutachten zum Thema Landschaftsschutz offeriert. Derartige Gutachten existieren offensichtlich auch nicht.
Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Sonderbaufläche Windkraftnutzung außerhalb des Naturparks „Saar-Hunsrück“ befinde.
Auswirkungen in den Naturpark hinein oder Auswirkungen aus dem Naturpark werden nicht betrachtet.
Eingeräumt wird lediglich, dass mehrere Landschaftsschutzgebiete betroffen sind und zwar „Landschaftsbestandteile und Landschaftsteile im Regierungsbezirk Trier“ und „östlich
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Trittenheim“ sowie „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“, „östlich Mehring/Pölich“ und „südlich Mehring“.
Bereits aus der hohen Anzahl der Landschaftsschutzgebiete und auch der indirekten Betroffenheit des Naturparks ergibt sich eine hohe Landschaftsbildbewertung und hohe Landschaftsbewertung als
solche.
Ohne eine konkrete Überprüfung vorzunehmen, wird „hilfsweise“ auf eventuelle Ausgleichszahlungen oder Ausnahmeregelungen verwiesen, ohne eine konkrete Prüfung durchzuführen.
VI. Schutzgut Mensch/menschliche Gesundheit
Unter Z. 5.4.1 der Begründung mit Umweltbericht beschäftigt sich die planende Gemeinde sporadisch mit dem Bereich „Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit“.
Verwiesen wird diesbezüglich lediglich auf den LEP IV der 3. Teilfortschreibung.
Maßgeblich für die Feststellung der Belastung von Anwohnern sind aber nicht Abstandskriterien des LEP, sondern bereits im Bauleitplanverfahren die tatsächlichen auftretenden Immissionen am
konkreten Immissionsort. Dies gilt sowohl für die Schallbelastungen als auch für die optische Belastung.
Bezüglich beider Kriterien es ist dementsprechend notwendig, eine aktuelle Referenzanlage zu benennen, die dem derzeitigen Stand der Technik entspricht.
Die planende Gemeinde führt selbst an, dass die 23. Änderung des Teilflächennutzungsplans deshalb notwendig wird, weil für höhere und leistungsfähigere Windkraftanlagen mit weitaus größeren
Rotoren die Erweiterung des Sondergebiets erforderlich sei.
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Dementsprechend muss die planende Gemeinde auch diesen Umstand im Rahmen der Prüfung entgegenstehender Belange nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 5 und 6 BImSchG berücksichtigen.
Ordnungsgemäß geschehen kann dies nur durch Schallprognosen entsprechender Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 250 m und einem Rotordurchmesser von 160-180 m sowie einer Nennleistung von
5-6 MW, wie dies dem derzeitigen Stand der Technik entspricht.
Sowohl die Schallprognosen als auch die Prüfung der optischen Bedrängung wird ergeben, dass die Abstände zur Wohnbebauung nicht ausreichen und einer Erweiterung der Sondergebietsfläche
entgegenstehen.
All dies hat die planende Gemeinde aber bislang unberücksichtigt gelassen und entsprechende Prognosen, die auch belastbar sind, unterlassen.
Bezüglich der optischen Bedrängung mag der Abstand zur Wohnbebauung aufgrund der „Faustformel“ des OVG NRW womöglich eingehalten sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber eindeutig und in
ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es stets einer Einzelfallprüfung diesbezüglich bedarf. Dies gilt insbesondere, weil vorliegend ein gesamter Windpark mit überdimensional hohen
Windkraftanlagen mit ebenso großen Rotordurchmessern geplant ist.
VII. Weitere entgegenstehende Belange des Bodenschutzes, des Wasserschutzes sowie des Schutzgutes Klima/Luft, regionaler Grünzug, Biotopverbundflächen
Zu diesen Themenbereichen werden überhaupt keine aussagefähigen Unterlagen vorgelegt bzw. erfolgt in dem sogenannten Umweltbericht noch nicht einmal eine Auseinandersetzung mit diesen
Themen.
Auf die Rechtsfolgen dieser Unterlassungen wurde bereits oben hingewiesen.
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Fazit:
Die 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Schweich leidet an formellen und materiellen Fehlern, die unweigerlich zur Rechtswidrigkeit der Planung führen, sollte diese durch
die planende Gemeinde beschlossen werden.
Verbandsgemeinde Schweich beantragt Revision
Revision wird zugelassen.
Wichtige Entscheidungen für die Zukunft unserer Heimat – wir fordern die Bürger offen zu informieren und zu beteiligen!
Einzelinteresse Riol oder Arbeitsplätze für die Region?
250 m hohe Windradgiganten mit 150 m Rotor-durchmesser über dem Moseltal! Das ist gut für die Gemeindekasse in Riol und
schlecht für die Landschaft, für die Menschen und für die Natur in der Umgebung: gewaltig – laut – gefährlich – ungesund!
Und in der VG Ruwer können die alten Windkraftwerke durch „Repowering“ zu neuen Riesenwindkraftwerken umgerüstet werden! Noch mehr Lärm im Feller Tal!?
Unsere Fragen an die Bürger*innen:
- wollt ihr weitere, gewaltige Windkraftwerke über
dem schönen Feller Tal?
- wollt ihr gigantische Windkraftwerke über Riol und
dem Moseltal?
- soll der „Windwahn“ ohne vernünftige Abwägung
eine Gemeindekassen füllen und die Nachbarschaft
muss mit der Belastung leben?
Die Ortsgemeinde Mehring möchte ein neues Gewerbegebiet direkt an den geplanten Rioler Windpark angrenzend entwickeln. Auf
bisher freier Land- und Naturfläche sollen mit Industrie und Gewerbe neue Arbeitsplätze in der Region geschaffen werden! Wie passt das mit den Windkraftplänen zusammen?
Darüber müssen wir reden: mit den Bürger*innen und den Politiker*innen:
Informationsveranstaltung des Feller Gegenwind e. V.
am Sonntag, 02. Februar 2020 um 17:00 Uhr
im Gewölbekeller des Winzerkeller, Kirchstraße 41, 54341 Fell
Bürger fragen – Politiker antworten!
Anschließend Mitgliederversammlung
Lebens- und liebenswertes Feller Tal!
Klimawandel, Energieversorgung mit erneuerbaren Energien – Landschafts- und Naturschutz, lebenswerte Wohnumgebung: wie passt
das zusammen?
Es gibt kein Patentrezept, es macht aber keinen Sinn, eine Planung aus finanziellem Eigeninteresse gegen volkswirtschaftliche
und physikalische Widersprüche politisch durchzuboxen!
Eins vorneweg: wir, der Feller Gegenwind, sind für erneuerbare Energien!
Wir sind aber gegen eine Zerstörung der Kulturlandschaft und des Lebensraums, um eine Gemeindekasse zu füllen und dies ohne
nachweisbaren volkswirtschaftlichen und ökologischen Nutzen.
Das Land Rheinland-Pfalz (RLP) will bis 2030 seinen Strombedarf bilanziell zu 100% aus erneuerbarer Energie (eE) selbst
decken. Das hört sich gut an; bei den realen Gegebenheiten (eE-Volatilität, Netzausbau, Speicherkapazität etc.) ist eine Versorgung nur bis zu ca. 50% mit eE volkswirtschaftlich sinnvoll! (H.W.
Sinn, Ifo-Institut M., 2019) – oder RLP verkauft zu Spitzenzeiten (Wind, Sonne) Strom zu Negativpreisen und kauft bei „Dunkelflaute“ Atomstrom aus Frankreich!?
Generell unstrittig ist, dass Windenergieanlagen vorzugsweise dort aufgebaut werden sollten, wo sie effizient und nachhaltig
Strom liefern (windreiche Gebiete und off shore), dies ist im geplanten Windpark Riol/Mehring aber nicht der Fall!
Wir fordern deshalb: - die Planung für den Windpark Riol/Mehring nicht weiter zu verfolgen. - bei derartigen Planungsverfahren
in der Verbandsgemeinde Schweich zukünftig auch fachliche Beiträge von Bürgern oder Bürgerinitiativen anzuhören.
Unsere Fragen an die Politiker*innen: - soll und kann die Landschaft hier mit Windpark UND Industriepark zubetoniert werden? -
sollen und müssen die Bürger*innen die Umweltbelastung der Windindustrie UND des Industrieparks erdulden?
Feller Gegenwind e. V.
54341 Fell www.feller-gegenwind.de